Satzung MTV Bevern von 1898 e.V.

Stand: 25.11.2010

Vereinssatzung

Männer-Turn-Verein Bevern

von 1898 e. V.

(kurz: MTV Bevern)

– Stand: März 2011 –

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

   

1.

Der Verein führt den Namen

Männer-Turn-Verein Bevern von 1898 e. V.“

(kurz: MTV Bevern).

Er wurde im Jahre 1898 gegründet und ist in das Vereinsregister Nr. 402
beim Amtsgericht Holzminden eingetragen worden.

Er hat seinen Sitz in Bevern.

2.

Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß.

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze

   

1.

Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Breitensportes.

Dies wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Pflege der Leibesübungen als Mittel zur körperlichen und
    sittlichen Ertüchtigung, Erfrischung des Geistes, Steigerung von
    Selbstbewusstsein und Tatkraft, Pflege der Muse sowie
    Förderung der Geselligkeit,

  • die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen

  • die Teilnahme an Sportfesten und Wettspielen,
    Vereinsversammlungen und freundschaftlichen Zusammenkünften und

  • den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen

 

2.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

3.

Der Verein ist ein Amateurverein. Er ist Mitglied im Landessportbund
Niedersachsen e.V. und in den zuständigen Fachverbänden.

 

4.

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich
ehrenamtlich wahr.

 

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.

Die Jugendarbeit im Verein richtet sich nach der Jugendordnung.

   

§ 3

Gemeinnützigkeit

   

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
und zwar durch die Förde­rung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

2.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

   

§ 4

Gliederung

   

1.

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine
eigeneAbteilung gegründet werden.

   

§ 5

Mitgliedschaft

   

1.

Der Verein besteht aus:

– ordentlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern

 

2.

Ordentliche Mitglieder sind:

– Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

– Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

– Erwachsene als aktive und passive Mitglieder

   

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

   

1.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schrift­lichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ableh­nung des Aufnahmeantrages
durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist der Einspruch
innerhalb eines Monats an den Vorstand zulässig. Die endgültige
Entscheidung über den Einspruch wird vom Ältestenrat getroffen.

 

2.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht
Mitglied des Vereins ist.

   

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

   

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines
laufenden Geschäftsjahres zulässig.

 

3.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

– wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des
Ältestenrates. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen
durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schrift­licher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung

von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vor­stand erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate
vergangen sind.

 

5.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen
den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht
und begründet werden.

   

§ 8

Mitgliedsbeiträge

   

1.

Von den Mitgliedern werden Beiträge gemäß der Beitragsordnung erhoben
Mitgliederversammlung bestimmt.

 

2.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

   

§ 9

Rechte und Pflichten

   

1.

Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

 

2.

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

3.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder
sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung
gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

 

4.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

   

§ 10

Organe

   
 

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung

  • – der geschäftsführende Vorstand

  • – der Vorstand

  • – der Ältestenrat

   

§ 11

Mitgliederversammlung

   

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im
ersten Quartal statt.

 

2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder
es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden
Vor­stand beantragt.

   

§ 12

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

   

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
und insbesondere zuständig für

 

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

– Entlastung und Wahl des Vorstands

– Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

– Bestätigung der Abteilungsleiterinnen/der Abteilungsleiter

– Wahl der Jugendwartin/dem Jugendwart und der Frauenbeauftragten/dem

Vorstandsmitglied für Gleichstellung

– Wahl der Mitglieder des Ältestenrates

– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

– Genehmigung des Haushaltsplans

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins

– Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern

in Berufungsfällen

– Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Auflösungen

– Beschlussfassung über Anträge

   

§ 13

Einberufung von Mitgliederversammlungen

   

1.

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang
im Vereinskasten und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung im Vereinskasten
ausgehängt wird.

 

2.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von
den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der
Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit Begründung vorliegen.

 

3.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

4.

Anträge auf künftige Satzungsänderungen müssen unter Benennung
des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen
Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversamm­lung mitgeteilt werden.

   

§ 14

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

   

1.

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer
Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die
Leite­rin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versamm­lungsleiters
den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen im Regelfall durch Handzeichen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt.

Bei Wahlen ist „geheime Wahl“ vorzunehmen, wenn ein Mitglied
der Versammlung dies beantragt.

 

3.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

4.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom
jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokoll­führerin/dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

– die Protokollführerin/der Protokollführer

– die Zahl der erschienenen Mitglieder

– die Tagesordnung

– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

5.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

   

§ 15

Stimmrecht und Wählbarkeit

   

1.

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 15. Lebensjahrvollendet
haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

2.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.

   

§ 16

Geschäftsführender Vorstand

   

1.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

– der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden

– der 1. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

– der 2. stellvertretenden Vorsitzenden/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

– der Kassenwartin/dem Kassenwart

– der Schriftführerin/dem Schriftführer

 

2.

Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der Be­schlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden/des Vorsitzen­den, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer
Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.

 

3.

Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende,
bei dessen Abwesenheit die 1. stellv. Vorsitzende/der 1. stellv. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweis­zwecken zu protokollieren
und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unter­schreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

4.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

– die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

– die 1. stellvertretende Vorsitzende/der 1. stellvertretende Vorsitzende
– die Kassenwartin/der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

5.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

6.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

7.

Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

 

8.

Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwen­dungen, die ihnen nachweislich durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 17

Erweiterter Vorstand

   

1.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

– dem geschäftsführenden Vorstand und

– den Abteilungsleiterinnen/Abteilungleitern,

– der Jugendwartin/dem Jugendwart und

– der Frauenbeauftragten/dem Vorstandsmitglied für Gleichstellung

 

2.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden/des
1. Vorsitzen­den, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines
Vertreters.

Die Sitzungen sind mit einer Frist von mindestens 1 Woche einzuberufen.

 

3.

Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn der geschäftführende
Vorstand es für zweckmäßig hält oder wenn mindestens 1 anderes Mitglied
des erweiterten Vorstandes die Einberufung verlangt.

 

4.

Der erweiterte Vorstand hat alle Aufgaben, die außerhalb des
Aufgabenbereiches des geschäftsführenden Vorstandes und der
Mitgliederversammlung liegen, wahrzunehmen und darüber zu beschließen.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an die Beschlüsse gebunden.

 

5.

Der erweiterte Vorstand hat den geschäftsführenden Vorstand zu beraten
und sich für ein gemeinsames und wirkungsvolles Vereinsleben einzusetzen.

   

§ 18

Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstands

   

1.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

 

2.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

   

§ 19

Ältestenrat

   

1.

Der Ältestenrat besteht aus vier Mitgliedern und dem 1. Vorsitzenden und wird
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt.
Die vier Mitglieder sollen möglichst über 35 Jahre alt sein und dürfen kein
anderes Amt im Verein bekleiden. Sie sollen unterschiedlichen Abteilungen
angehören.

Wiederwahl ist zulässig.

 

2.

Der Ältestenrat ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

 

Dem Ältestenrat obliegt die Regelung von besonderen persönlichen
Angelegenheiten. In der Regel werden ihm die Aufgaben vom Vorstand
übertragen. Er tritt aber auch auf schriftlichen Antrag jedes stimmberechtigten
Vereinsmitgliedes zusammen.

Die Aufgaben des Ältestenrates bestehen in:

– der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern / Vorstand / Abtei-

lungsleitungen

– Entscheidung über den Einspruch bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen

– Anhörung bei beabsichtigtem Ausschluss von Mitgliedern

   

§ 20

Aufgaben der Abteilungen

   

1.

Der Verein ist nach Abteilungen gegliedert. Mindestens einmal im Jahr findet eine Abteilungsversammlung statt, in der die Abteilungen ihre Abteilungsleitungen
selbst wählen. Sie wird von der Abteilungsleitung unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung im Vereinskasten
ausgehängt wird. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten
und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse.

Die Tagesordnung setzt die Abteilungsleitung fest.

Die Termine der Abteilungsversammlungen sind mit dem geschäftsführenden
Vorstand rechtzeitig vorher abzustimmen.

Die Abteilungsversammlungen finden mindestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung des Vereins statt.

2.

Die Abteilungsleitung besteht aus der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter
und in der Regel aus weiteren Verantwortlichen, die die Abteilung zur
Arbeitsbewältigung für erforderlich hält.

 

3.

Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Abteilungsleitungsmitgliedes ist zulässig.

 

4.

Die Abteilungsleitungen sind an die Weisungen des geschäftsführenden
Vorstandes gebunden.

 

5.

Bei Nichtzustandekommen einer Abteilungsleitung entscheidet der
geschäftsführende Vorstand über das weitere Vorgehen.

   

§ 21

Ernennung von Ehrenmitgliedern

1.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können gemäß der Ehrungsordnung auf Vorschlag des Vorstandes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

2.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung
und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

3.

Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.

   

§ 22

Kassenprüfung

   

1.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen
zur Kassen­prüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines
von ihm eingesetzten Aus­schusses sein.

Für einen Kassenprüfer ist die einmalige Wiederwahl zulässig.

 

2.

Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassen­prüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ord­nungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

   

§ 23

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann der geschäftsführende Vorstand eine
Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung
der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder des erweiterten Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der
geschäftsführende Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

   

§ 24

Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

   

1.

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit
beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 1. stellv. Vorsitzende/der 1. stellv.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren
(Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bevern, die das
Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche
Zwecke zu verwenden hat.

   

§ 25

Vereinsregister

 

1.

Der Verein ist gemäß Jahreshauptversammlungsbeschluss vom 11.06.1960
(Protokoll vom 12.06.1960 Abs. 5) in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Holzminden unter der Nummer 402 eingetragen

 

2.

Die in der Jahreshauptversammlung am 30.03.1979 beschlossene Änderung
der Satzung wurde am 03.06.1981 beim Amtsgericht Holzminden in das
Vereinsregister eingetragen.

 

3.

Die Neufassung der Satzung gemäß Jahreshauptversammlungsbeschluss
vom 27.03.1992 wurde am 22.09.1992 beim Amtsgericht Holzminden in
das Vereinsregister eingetragen

 

§ 26

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 11.03.2011 beschlossen worden.

 

Bevern, den 10.03.2012

(Hans-Georg Riedel
1. Vorsitzender)

 

Karsten Streicher
(2. Vorsitzender)

 

Carsten Reinecke
(Kassenwart)

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